Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Für ein stabiles Stromnetz
Was bedeutet der § 14a EnWG?
Die Regelung nach § 14a EnWG soll dazu beitragen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos schnell und sicher anzuschließen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Ermöglichung der Steuerung Ihrer Anlage durch den Netzbetreiber trägt zur Stabilität des Stromnetzes bei und Sie profitieren gleichzeitig von attraktiven finanziellen Vorteilen in Form einer Netzentgeltreduzierung. Worauf Sie jetzt achten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Seit 1. Januar 2024 können Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorübergehend auf je 4,2 kW Anschlussleistung dimmen. Diese Regelung umfasst:
- Wärmepumpen
- Wallboxen
- Klimageräte
- Batteriespeicher
Eine Steuerung erfolgt nur bei drohender Netzüberlastung und der Strom wird nie komplett abgestellt. E-Autos laden beispielsweise langsamer. Auch eine Wärmepumpe kann mit 4,2 kW weiterhin heizen. Für die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung ist der Betreiber und Nutzer verantwortlich. Als Ausgleich werden die Netzentgelte für die steuerbaren Geräte reduziert.
Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Häufig gestellte Fragen
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.
Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Durch die neue §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit derBegründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger.
Bei mehreren Anlagen einer Verbrauchergruppe (z.B. mehrere Wärmepumpen) werden die Leistungen aller Anlagen summiert.
Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die neue §14a-Regelung.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden. Sollte es sich bei der anzumeldenden Verbrauchseinrichtung um eine von der §14a-Regelung ausgenommene SteuVE handeln, muss dies dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage durch InstallateurInnen mitgeteilt werden.
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Kundin/den Kunden. Die Installateurin/der Installateur werden von der Kundin/dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Die Steuerung erfolgt langfristig über Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren SteuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich. Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung. Dabei darf die maximale Bezugsleistung für maximal zwei Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautose laden innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer. Diese Schaltzeiten werden den BetreiberInnen frühzeitig mitgeteilt.
Um einen höheren Freiheitsgrad für VerbraucherInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Sie als InstallateurIn können die von dem Kunden gewünschte Steuerungstechnik installieren oder auf Kundenwunsch bei der Anmeldung der Anlage den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Steuerungs- und Messtechnik bis zur Zählerverteilung beauftragen. Die Herstellung der Steuerbarkeit durch InstallateurInnen ist die Voraussetzung für den Erhalt reduzierter Netzentgelte. Sollten gewisse Standards bezüglich der Steuerungstechnik durch den Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber vorgegeben sein, sind diese einzuhalten.
Zukünftig wird ein Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox im Zählerschrank verbaut, das mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bzw. einem Energiemanagementsystem kommuniziert. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Rundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein Smart Meter Gateway vom Netzbetreiber.
KundInnen können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde.
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder bei einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragen Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der
Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie bspw. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheiden zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Zusätzlich benötigte Informationen sind das gewählte Netzentgeltmodul (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul), die Beantragung der Messstelle/Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber und die Angabe, ob es sich um eine SteuVE mit Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung handelt.