Geplante beschränkte Ausschreibungen

Gem. der folgenden Vorgaben sind Auftraggeber verpflichtet, geplante beschränkte Ausschreibungen bekanntzugeben:

  • Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe nach den Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz i.V.m. den kommunalen Vergabegrundsätzen vom 28.08.2018 (bei eindeutig Grenzüberschreiten dem Interesse i.S. einer Binnenmarktrelevanz)
    Wertgrenze: keine
  • § 20 Abs. 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Wertgrenze: ab netto 25.000,-- Euro

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