Abwassergebühren

Die Abwasserkanäle liegen im Verborgenen, tief unter uns – unsichtbar und dabei immens wichtig für die Funktionsfähigkeit unserer Stadt. Wir planen, bauen und unterhalten die städtische Kanalisation in Arnsberg, bestehend aus einem 510 km langen Netz aus Abwasserkanälen mit 13.000 Schächten. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Abwassergebühren.

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Zusammensetzung Abwassergebühren

Die Abwassergebühr setzt sich aus der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr zusammen.

Die Schmutzwassergebühr errechnet sich aus a. der Grundgebühr und b. aus dem Frischwasserverbrauch, der über die Zählerablesung festgestellt wird. Die Niederschlagswassergebühr wird nach den versiegelten Flächen, d.h. der bebauten bzw. überbauten oder befestigten Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, berechnet.

Kommunalabgabengesetz für das Land NRW

Gebührenübersicht

Hier finden Sie die Grundgebühr für Schmutzwasser – aufgelistet nach dem Nenndurchfluss der verschiedenen Wasserzähler sowie die leistungsabhängigen Abwassergebühren.

Grundgebühr für Schmutzwasser

Größe / Qn

m³ / h

Jahresgebühr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024*

Jahresgebühr ab 01.01.2025**

2,5

5

41,72 €

52,40 €

6

12

100,14 €

125,76 €

10

20

166,90 €

209,61 €

15

30

250,35 €

314,41 €

40

80

667,60 €

838,43 €

60

120

1.001,40 €

1.257,65 €

über 60

über 120

1.668,99 €

2.096,08 €

*3. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 08.12.2023 gültig gültig bis 31.12.2024.

**4. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13.12.2024 gültig ab 01.01.2025.

Leistungsabhängige Abwassergebühren

   

Verbrauchssgebühr ab dem 01.01.2024*

Verbrauchssgebühr ab dem 01.01.2025**

Schmutzwasser Leistungsgebühr

Bei Nicht-Ruhrverbandsmitgliedern

2,95 € / m³

3,14 € / m³

 

Bei Ruhrverbandsmitgliedern x1

1,34 € / m³

1,41 € / m³

Niederschlagswasser

Für alle Einleiter von Regenwasser über kanalwirksame Flächen

0,78 € / m²

0,81 € / m²

 

Kanalwirksam verlegtes Drain-, Sicker- oder Porenpflaster

0,39 € / m²

0,41 € / m²

 

Öffentliche befestigte kanalabflusswirksame Flächen

0,89 € / m²

0,89 € / m²

Entsorgungsgebühr

Pro Bewohner mit Hauptwohnsitz, Objekte mit Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben

66,00 €

69,00 €

 

Bei Betreibern von Grundstückskläranlagen, die durch Genehmigung der Unteren Wasserbehörde keine jährliche Entsorgung der Inhaltsstoffe durchzuführen haben,

ermäßigt sich die vorstehende Gebühr jährlich um 33,00 Euro pro Bewohner des Grundstücks

ermäßigt sich die vorstehende Gebühr jährlich um 34,50 Euro pro Bewohner des Grundstücks

Übersicht über die Veränderungen der Gebührensätze

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2016 - 2025

Schmutzwassergebühren

                     

Nicht-Ruhrverbandmitglieder (€ / m³)

3,07 €

3,07 €

3,07 €

2,92 €

2,92 €

2,80 €

2,71 €

2,77 €

2,95 €

3,14 €

0,07

Veränderung in Prozent

2,68

0,00

0,00

-4,89

0,00

-4,11

-3,21

2,21

6,50

6,44

2,28

Schmutzwasser Grundbebühr

                     

Zähler bis Q3:4 (QN 2,5) (Musterhaushalt)

49,76 €

50,58 €

48,93 €

48,30 €

47,54 €

46,64 €

41,95 €

41,99 €

41,72 €

52,40 €

2,64

Veränderung in Prozent

58,72

1,65

-3,26

-1,29

-1,57

-1,89

-10,06

0,10

-0,64

25,60

5,31

Ruhrverbandsmitglieder (€ / m³)

1,49 €

1,52 €

1,52 €

1,38 €

1,43 €

1,32 €

1,26 €

1,27 €

1,34 €

1,41 €

-0,08

Veränderung in Prozent

3,47

2,01

0,00

-9,21

3,62

-7,69

-4,55

0,79

5,51

5,22

-5,37

Niederschlagswassergebühren

                     

Private Grundstücksflächen  (€ / m³)

0,90 €

0,90 €

0,90 €

0,87 €

0,87 €

0,83 €

0,75 €

0,78 €

0,78

0,81 €

-0,09

Veränderung in Prozent

9,67

0,00

0,00

-3,33

0,00

-4,60

-9,64

4,00

3,85

3,85

-10,00

*3. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 08.12.2023 gültig gültig bis 31.12.2024.

**4. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13.12.2024 gültig ab 01.01.2025.

x1 Ruhrverbandsmitglieder müssen die anfallenden Klärkosten, die Abwasserreinigung direkt an den Ruhrverband zahlen. (Neben den Städten und Gemeinden / Kreisen können u.a. auch gewerbliche Unternehmen Ruhrverbandsmitglied sein, wenn die von diesen Betrieben eingeleitete Schmutzfracht über den vom Ruhrverband festgelegten Parametern liegt.)

Dachrinne an Hausdach zur Abführung von Niederschlagswasser

Versiegelte Flächen beeinflussen Abwassergebühren

Als abflusswirksam gelten alle bebauten und befestigten Flächen, von denen das Niederschlagswasser über Rohre – leitungs- oder nicht leitungsgebunden – in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Dazu zählen auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden und nicht leitungsgebunden in den öffentlichen Kanal gelangt.

 

Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser

Grundsätzlich besteht (auch) eine Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser, welches auf privaten Grundstücken anfällt.

Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an einen öffentlichen Regenwasserkanal, welcher vor dem Grundstück liegt. Es gibt keinen Anspruch des privaten Grundstückseigentümers auf Versickerung, denn auch die Ableitung von Niederschlagswasser über einen öffentlichen Regenwasserkanal stellt eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers im Sinne des § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) dar.

In § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW ist geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf den privaten Grundstückseigentümer unter zwei* Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer übergeht.

* 1. die Stadtentwässerung Arnsberg stimmt einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu und 2. der Hochsauerlandkreis als Untere Wasserbehörde kann eine Einleitungserlaubnis erteilen / aussprechen.

Beide Voraussetzungen müssen somit zusammen (kumulativ) erfüllt sein. Wichtig ist, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich auf die Stadt zurückfällt, wenn eine der beiden gesetzlich geregelten Voraussetzungen für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr erfüllt ist. Dieses ist z. B. der Fall, wenn eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zeitlich befristet war und abgelaufen ist.
Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Stadt müssen sorgfältig klären, dass z. B. durch eine Versickerung auf einem privaten Grundstück Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen nicht überschwemmt oder überflutet werden oder sonstige Nässeschäden dort auftreten.

Ob eine Befreiung-/ Teilbefreiung vom Anschluss und Benutzungszwang für Niederschlagswasser im Einzelfall möglich ist, prüfen wir für Sie:
Sollte das Ergebnis der Vorprüfung die Möglichkeit einer (Teil-)Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser eröffnen, werden die Unterlagen 2, 4 und 5 (Punkt 10. im Antrag) zur weiteren Bearbeitung benötigt.

ZUM ANTRAG

Wassermengen im Garten

Alle Informationen, rund um den Gartenwasserzähler, Pool- und Teichanlagen und Regenwassernutzungsanlagen finden Sie hier.

Ansprechpartner*innen

Haben Sie noch Fragen zum Thema Abwassergebühren? Ihr Ansprechpartner ist gerne auch persönlich für Sie da.

Ina Schmidt
Ina Schmidt Stadtentwässerung 02932 201-3498
Detlef Trompeter
Detlef Trompeter Stadtentwässerung 02932 201-3492

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