Grundstücksentwässerung

Alle Informationen rund um den Entwässerungsantrag für Ihren Neu-, Um- oder Anbau haben wir auf dieser Seite übersichtlich zusammengestellt. Sortiert nach Themen, finden Sie hier auch praktische Links zu Antragsformularen oder Infobroschüren im Rahmen der Grundstücksentwässerung.

Themenübersicht

Kanalauskunft

Eine Auskunft über den vorhandenen Kanalbestand lassen wir Ihnen gerne per Post, E-Mail oder Fax zukommen. Diese Auskunft wird überwiegend von Architekten oder Vermessungsbüros benötigt.

zur Planauskunft

Bauantrag

Für Ihren Bauantrag geben wir die Stellungnahme hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks aus abwassertechnischer Sicht ab. Bei Grundstücken im planungsrechtlichen Außenbereich wird zusätzlich der Hochsauerlandkreis (Untere Wasserbehörde) um Stellungnahme gebeten.

Entwässerungsantrag

Ein Entwässerungsantrag ist unverzichtbar für alle Neubauten, Anbauten und Umbauten. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag sechs Wochen nach der Baugenehmigung vorgelegt werden muss. Hier finden Sie den Antrag für den Kanalanschluss mit zusätzlichen Informationen.

zum Antrag-Kanalanschluss

Prüfung des Antrages (vor Baubeginn)

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird geprüft, ob alles richtig ausgefüllt ist und die Planunterlagen vollständig sind. Wenn alles soweit in Ordnung ist, wird anhand der Planungsunterlagen oder per Kamerabefahrung ermittelt, ob ein Hausanschluss vorhanden ist oder erstmalig erstellt werden muss.

Genehmigung

Zusammen mit der Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung erhalten Sie die Information, ob Ihr Grundstück bereits einen Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze besitzt. Ist kein Hausanschluss vorhanden, müssen Sie sich bis spätestens vier Wochen vor Baubeginn mit unserer Stadtentwässerung in Verbindung setzen. Der Hausanschluss wird dann zeitnah an einer mit dem Bauherrn abgestimmten Stelle errichtet. Ihrer Genehmigung ist als Anlage eine Entwässerungssatzung sowie eine Bescheinigung gemäß § 61 Landeswassergesetz (LWG) über die Zustands- und Funktionsprüfung – bei Neubauten und umfangreichen Umbauten ausschließlich als Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck – der errichteten oder veränderten Grundleitungen beigefügt. Bitte denken Sie daran, uns unmittelbar nach Durchführung der Prüfung die ausgefüllte Bescheinigung gemäß § 61 LWG in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw.NRW) einzureichen.

zur Entwässerungssatzung

Hausanschluss

Falls ein Hausanschluss nicht vorhanden ist, wird dieser durch unseren Jahresvertragspartner vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze hergestellt. Ihnen als Grundstückseigentümer entstehen dadurch keine Kosten. Die Leitung auf dem Privatgrundstück, von der Grundstücksgrenze zum Gebäude, ist hingegen von Ihnen als Bauherr auf eigene Kosten zu erstellen.

Zustands- und Funktionsprüfung

Bei einem Neubau muss eine Zustands- und Funktionsprüfung – hier als Dichtheitsprüfung mit Luft- oder Wasserdruck – sofort durchgeführt werden.

Bei einem bestehenden Anschluss muss die Zustands- und Funktionsprüfung in Wasserschutzzonen bis zum 31.12.2015 bzw. 31.12.2020 durchgeführt werden. Hier erfahren Sie mehr:

Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen im Bestand

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Auszug)

Broschüre Verbraucherzentrale NRW – Infos für Grundstückseigentümer

Rückstausicherung

Hilfe, mein Keller steht unter Wasser! Diese schlimme Nachricht erreicht uns häufig dann, wenn die öffentliche Kanalisation bei Starkregen die Wassermassen nicht mehr bewältigen kann. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Heizungsanlage, teure Haushaltsgeräte oder persönliche Erinnerungen zu Schaden kommen. Häufig sind die betroffenen Gebäude dabei nur ungenügend gegen Rückstau gesichert – oder vorhandene Sicherheitseinrichtungen sind nicht mehr funktionsfähig.

Dabei ist es in vielen Fällen relativ einfach, tiefer gelegene Räume vor dem Rückstauwasser aus der Kanalisation zu schützen!

Die technischen Regelwerke und die Abwassersatzung schreiben sogar vor, dass alle Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene – das ist der höchste Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße / Weg) vor dem Grundstück – vor einem möglichen Rückstau durch automatisch arbeitende Vorkehrungen geschützt sein müssen.

Das heißt: Der Einbau eines Rückstauschutzes ist Pflicht für alle Grundstückseigentümer!

Ihr Installateur berät Sie, welcher Schutz für Ihr Haus geeignet ist. Die Innung Heizung, Klima, Sanitär hilft Ihnen auch gerne weiter. Viele nützliche Informationen zum Schutz von Gebäuden bietet auch das Rückstau-Handbuch der Fa. AQUA-Bautechnik an.

Bitte beachten Sie: Die Stadt haftet nicht bei Rückstau
Bei „sintflutartigen“ Regenfällen kann die öffentliche Kanalisation die Wassermassen nicht bewältigen. Weil Hausbesitzer laut DIN 12056 stets mit einem Rückstau rechnen müssen, sind Städte nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht für Rückstauschäden im Bereich privater Grundstücksentwässerungsanlagen und daran angeschlossener Gebäudeteile haftbar.

Bitte klären Sie unbedingt mit Ihrer Versicherung, ob der Versicherungsschutz auch gewährt wird, wenn keine Rückstausicherung vorhanden ist!

Geothermiebohrungen auf privaten und gewerblichen Grundstücken

Das bei einer Geothermiebohrung anfallende Bohrwasser wird nach vorheriger Sedimentation in geeigneten Containern oder Absetzvorrichtungen direkt in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Diesen Vorgang müssen Sie bei uns beantragen – die Abrechnung der eingeleiteten Bohrwassermenge erfolgt dann über die Schmutzwassergebühr.

Schicken Sie uns Ihre Anfrage einfach per E-Mail, Fax oder Post.

Mit Zusendung Ihrer Anfrage stimmen Sie gleichzeitig der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Datenschutzerklärung) zu.

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Für Grundstücke in Außengebieten kann der Anschluss an die öffentliche Kanalisation, sowohl für den Grundstücksbesitzer als auch für den Entwässerungsbetrieb, aufgrund überlanger und technisch aufwendiger Abwasserleitungen unwirtschaftlich sein.

Ist die Bebauung in Außengebieten ansonsten baurechtlich genehmigungsfähig, müssen Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises einen Antrag auf Genehmigung zum Bau einer Kleinkläranlage (biologische Behandlungsanlage) zur Behandlung der auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwässer stellen.

Die Stadtentwässerung erstellt zum Bauvorhaben eine entsprechende Stellungnahme und wird auf eigenen Antrag hin von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit. Für die Überwachung der regelmäßigen Entsorgung sowie die Prüfung des baulichen Zustandes der Kleinkläranlagen (Gruben) ist anschließend der Entwässerungsbetrieb zuständig. Die Ausfuhr erfolgt gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Arnsberg und bauartentypischer Anweisungen des Systemherstellers.

In Sonderfällen – zum Beispiel bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (Schutzhütten, Vereinsheimen, etc.) im Außengebiet – ist der Einbau einer abflusslosen Grube erforderlich. Diese ist bei der Stadtentwässerung zu beantragen und wird von dort genehmigt. Die Ausfuhr dieser Gruben erfolgt dann nach Bedarf.

zur Entsorgungssatzung

Haben Sie noch Fragen?

Wir sind gerne persönlich für Sie da!

Joachim Buchholzki
Joachim Buchholzki Stadtentwässerung 02932 201-3483

Ratten in der Kanalisation

Alles über das Thema Ratten in der Kanalisation

Immer häufiger werden uns Rattensichtungen auf Straßen, Gärten und in Gullys gemeldet. Sie werden von Nahrungsresten angelockt, die sorglos über die Toilette oder den Abfluss entsorgt werden.

Was Sie über Ratten wissen sollten:
Wir unterscheiden zwei Arten: Die Wanderratte (Rattus norvegicus), welche die Hausratte (Rattus rattus) inzwischen weitgehend verdrängt hat. Dabei ist der Begriff Wanderratte irreführend, denn die Tiere sind sehr standorttreu und besiedeln gerne das Umfeld des Menschen. Man kann sie überall antreffen, da sie bevorzugt in der Nähe von Abwasserkanälen in unseren Siedlungen lebt. Dort findet sie genügend Abfälle, die ihr als Nahrungsgrundlage dienen.

Die Wanderratte hat zwei bis vier Würfe mit jeweils rund acht Jungen im Jahr. Die Jungtiere sind bereits im dritten Lebensmonat fortpflanzungsfähig. Das bedeutet, dass ein Rattenpaar theoretisch 1.000 Nachkommen pro Jahr haben kann.

Die Wanderratte ist ein Allesfresser, ein großer Teil ihrer Nahrung ist tierischer Herkunft. Sie springt, schwimmt und taucht gut und kann daher nahezu überall eindringen. Ratten leben im Rudel und erkennen sich am Geruch. Ein Auftreten an freien, offenen Plätzen deutet immer auf einen sehr starken Befall hin. Sie laufen meist an Wänden und Mauern entlang. Diese benutzten Wege werden dann auch bei der Rattenbekämpfung berücksichtigt.

Das Rattenproblem in den Griff bekommen:
Die Möglichkeit einer gezielten Rattenbekämpfung ist selbstverständlich gegeben. Mit großem Aufwand führen wir diese kontinuierlich in der Kanalisation durch. Bei der Rattenbekämpfung ist jedoch der ethische Aspekt nicht außer Acht zu lassen, denn die vergifteten Ratten verenden langsam. Es ist deshalb besser, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern die Ursachen. Diese sind im wahrsten Sinne des Wortes oft „hausgemacht“:

Wir Menschen schaffen den Ratten durch die Entsorgung von Speiseresten über die Kanalisation ideale Lebensbedingungen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass keine Speisereste über die Spüle und die Toilette in die Kanalisation eingeleitet werden. Werfen Sie deshalb Speisereste in den Restmüllbehälter und tragen Sie so aktiv dazu bei, die Population der Ratten einzudämmen.

Maßnahmen zur Reduzierung der Ratten-Populationen auf privten Grundstücken sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu beauftragen und auch zu finanzieren.

Detlef Trompeter
Detlef Trompeter Stadtentwässerung 02932 201-3492

Konzepte der Stadtentwässerung

Abwasserbeseitigungskonzept

Die Gemeinden sind nach § 46 Landeswassergesetz NW (LWG NW) in der Fassung vom 08.07.2016 zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht beinhaltet das Sammeln, Fortleiten und Reinigen des auf dem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Sammlung, Abfuhr und Behandlung desaus öffentlichen Abwasseranlagen und privaten Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms.

zum Abwasserbeseitigungskonzept

Niederschlagswasserbeseitigungskonzept

Nach der Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 08.08.2008, sind innerhalb eines Abwasserbeseitigungskonzeptes Angaben über die zukünftige Beseitigung des Niederschlagswassers zu machen. Es sollen Aussagen darüber getroffen werden, wie in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 (2) WHG und des § 44 LWG so wieder städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann und welche Maßnahmen für die Niederschlagswasserbeseitigung noch erforderlich sind.

zum Niederschlagswasserbeseitigungskonzept

Klaus Schmidt
Klaus Schmidt Stadtentwässerung 02932 201-3494

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