Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Mit deutlich gesunkenen Lieferungen aus Russland sind die Preise für Erdgas und in der Folge auch für viele weitere Energieträger kräftig angestiegen. Um die Auswirkung für alle Bürger in einem verträglicheren Rahmen zu halten, hat die Bundesregierung Preisbremsen beschlossen. Diese legen für Strom, Gas und Wärme einen maximalen Arbeitspreis fest, der ab dem 1. Januar 2023 greift und natürlich auch für Kunden der Stadtwerke Arnsberg gilt.
So profitieren Sie von den Entlastungen
Folgendes ist Bestandteil des Gesetzes:
Sie zahlen für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen festgelegten Brutto-Arbeitspreis (Referenzpreis) von 40 Ct/kWh für Strom, 12 Ct/kWh für Gas und 9,5 Ct/kWh bei Wärmelieferungen.
Wichtig
Ihr Entlastungsbetrag wird auch rückwirkend verrechnet. Ab März werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Heißt: Ab dann reduziert sich auch Ihr Abschlag entsprechend.
Energiesparen trotz Preisbremse?
Auf jeden Fall – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Grundsätzlich sind alle Bürger sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen wie Gas und Kohle auszukommen. Mit dem Angebot der Preisbremse auf 80% des Verbrauchs wird somit ein Anreiz geschaffen, gemeinsam Energie zu sparen und gleichzeitig die eigenen Kosten in einem verträglicheren Rahmen zu halten. Mehr Infos zum Thema Energiesparen finden Sie hier.
FAQ Strompreisbremse
Hier haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten Fragen offenbleiben, steht Ihnen unser Kundenzentrum gern mit Rat und Tat zur Seite. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass die Beantwortung aktuell leider etwas länger als gewöhnlich dauern kann.
Ziel der Strompreisbremse ist es, Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiepreise unbürokratisch und fair zu entlasten sowie einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen. Sie wird ab März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundes.
Ob neuer oder bestehender Vertrag: Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für einen Verbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr.
Liegt Ihr prognostizierter Verbrauch oberhalb von 30.000 kWh, wird der Arbeitspreis bei 13 Cent netto je kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Verbrauchsmenge garantiert.
Der Berechnung zugrunde gelegt wird jeweils die Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers. Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit allen Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen. In diesem Schreiben finden Sie dann auch die Jahresverbrauchsprognose, die der Netzbetreiber uns zur Verfügung gestellt hat.
Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern:
Jahresverbrauchsprognose in kWh:
Diese Prognose wird von dem für Ihre Lieferstelle zuständigen Netzbetreiber erstellt und an uns übermittelt. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Strompreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diese Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen.
Entlastungskontingent:
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Für einen prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose, bei einem größeren Verbrauch 70 %.
Referenzpreis:
Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 40 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. Für Großkunden mit mehr als 30.000 Kilowattstunden sind es 13 Cent netto zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Differenzbetrag:
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs (z.B. 56,29 Cent/kWh) abzüglich des Referenzpreises (40,00 Cent pro Kilowattstunde).
Entlastungsbetrag:
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein fester Entlastungsbetrag ermittelt
Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Stromrechnung automatisch abgezogen und ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Heißt: Ab dann reduziert sich auch Ihr Abschlag entsprechend.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Die Strombremse wird ab März 2023 umgesetzt. Dieser Termin wurde gewählt, damit die Energieversorgungsunternehmen die komplexen Prozesse in ihren Abrechnungssystemen installieren können. Da die Verbraucher:innen aber auch für Januar und Februar entlastet werden sollen, gelten beide Instrumente rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Entlastungsbeträge werden im Abschlag ab März 2023 berücksichtigt.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Versorger wechseln, darf der neue Energielieferant erst dann eine Entlastung an Sie weitergeben, wenn Sie dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des Alt-Lieferanten vorgelegt oder auf andere Weise sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Lieferanten das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher insgesamt nur die Entlastung erhalten, die Ihnen zusteht. Ihr Entlastungskontingent bleibt beim Umzug gleich. Es kann aber sein, dass sich der Entlastungsbetrag verändert, wenn Sie mit dem neuen Versorger einen anderen Arbeitspreis als beim vorherigen vereinbart haben.
Ja. Der zuständige Netzbetreiber erstellt auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser bemisst sich dann Ihr Entlastungskontingent.
Hinweis: Dies gilt nur für Entnahmestellen mit einem sogenannten Standardlastprofil. Gibt es an der Entnahmestelle ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung, gelten andere Vorgaben.
Ist die Wärmepumpe hinter einer über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt Folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich dadurch.
Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
Worauf beziehen sich die 70% Verbrauch?
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde. Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Ziele der Gas- und Wärmepreisbremse gleichen denen der Strompreisbremse. Auch mit diesem Instrument sollen die Verbraucher während der Energiekrise finanziell entlastet und gleichzeitig Anreize zum Energiesparen gesetzt werden. Sie gilt ab März 2023 und dann auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Ergänzend dazu werden die Gaskunden durch die Soforthilfe Dezember 2022 unterstützt.
Die Preisbremse deckelt den Preis für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei Gas auf 12 Cent brutto je kWh und bei Wärme auf 9,5 ct/kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80% übersteigt. Diese Konditionen gelten auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh.
Anders als bei der Strompreisbremse wird für die Berechnung nicht die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers zu Grunde gelegt, sondern wie schon bei der Soforthilfe Dezember der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit allen Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen. In diesem Schreiben finden Sie dann auch die Jahresverbrauchsprognose, die der Berechnung zu Grunde gelegt ist.
Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern:
Jahresverbrauchsprognose in kWh:
Für Gasverträge gilt die Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten aus September 2022. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Gaspreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diesen Prognosewert für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen. Er diente bereits als Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe Dezember.
Entlastungskontingent:
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Bis zu einem prognostizierten Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose.
Referenzpreis: Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 1,5 Mio. kWh beträgt der Referenzpreis 12 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern.
Differenzbetrag: Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs abzüglich des Referenzpreises (12,00 Cent pro Kilowattstunde).
Entlastungsbetrag:
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein fester Entlastungsbetrag ermittelt.
Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Gasrechnung abgezogen und außerdem ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Heißt: Ab dann reduziert sich auch Ihr Abschlag entsprechend. Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Die Gaspreis- und Wärmebremsen werden ab März 2023 umgesetzt. Dieser Termin wurde gewählt, damit die Energieversorgungsunternehmen die komplexen Prozesse in ihren Abrechnungssystemen installieren können. Da die Verbraucher aber auch für Januar und Februar entlastet werden sollen, gelten beide Instrumente rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Entlastungsbeträge werden im Abschlag ab März 2023 berücksichtigt.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung (RLM) sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Sie gilt für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen. Für Unternehmen mit registrierenderLeistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Wichtig: Wir werden alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung per Anschreiben näher informieren und benötigen ggf. Ihre Unterstützung für eine schnelle und korrekte Entlastung.