Regenwasser
Darf Regenwasser für die Toilettenspülung oder Gartenbewässerung genutzt werden? Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um die Grundstücksentwässerung finden Sie hier.
Darf Regenwasser für die Toilettenspülung genutzt werden?
Ja,
das Niederschlagswasser kann dazu in Zisternen (unterirdische
Wassertanks) aufgefangen werden – unter zwei Voraussetzungen: Die
Regenwassernutzungsanlage ist bei uns angemeldet und das aus der
Zisterne zur Toilettenspülung entnommene Wasser wird über eine
Wasseruhr gemessen. Diese Wasseruhr muss kein amtliches Prüfsiegel
besitzen, sondern kann im Baumarkt erworben werden. Die hier gemessene
Wassermenge ist als Abwasser zu bezahlen. Im Gegenzug wird pro m³
Regenwassernutzung bei der Toilettenspülung 1 m² abflusswirksame Fläche
in Abzug gebracht, da in Arnsberg davon ausgegangen wird, dass im Jahr
auf einen m² Grundstücksfläche 1.000 mm = 1 m³ Niederschlag fallen.
Darf Regenwasser für die Gartenbewässerung gespeichert und genutzt werden?
Selbstverständlich darf aus einer Zisterne, wie zuvor beschrieben,
Regenwasser entnommen und zur Gartenbewässerung genutzt werden. Diese
Wassermengen müssen nur dann über eine Wasseruhr nachgewiesen werden,
wenn über den Verbrauch eine Reduzierung der angeschlossenen und
gemeldeten versiegelten Fläche beantragt werden soll.
Kann ich Wasser aus dem Frischwassernetz zur Gartenbewässerung nutzen und dann die Abwassergebühren für diese Menge sparen?
Die Nutzung des Trinkwassers zur Gartenbewässerung ist
grundsätzlich zulässig. Eine Ermäßigung der Abwassermengen für die dem
Kanal nicht zugeführten Wassermengen – hier Wasser für die
Gartenbewässerung – ist nur möglich, wenn allein dafür eine gesonderte
Wasseruhr installiert worden ist und die Wassermenge die
Bagatellgrenzen von 15 m³ pro Jahr überschreitet. Nur in diesem Fall
ist für die über 15 m³ hinausgehenden Frischwassermengen ein Abzug der
Abwassermengen auf Antrag möglich.
Darf ich ohne weiteres abflusswirksame Flächen vom Kanalnetz abkoppeln, um dadurch Gebühren zu sparen?
Nein! Die Kommune hat gemäß § 53 Landeswassergesetz zunächst das
alleinige Recht, das Niederschlagswasser zu sammeln und abzuleiten.
Dazu hat die Gemeinde die erforderliche leistungsstarke Kanalisation
errichtet und betreibt diese dauerhaft. Nur in besonderen Fällen kann
die Kommune den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht für
Regenwasser freistellen. Diese Fälle können eintreten, wenn kein Kanal
zur Ableitung von Regenwasser vorliegt, wenn die Entwässerungsplanung
des betroffenen Gebietes eine dezentrale Regenwasserbeseitigung
vorsieht oder wenn aufgrund hydraulischer Engpässe die Abkopplung von
Dach- und Hofflächen zur nachhaltigen, dauerhaften Entlastung des
Kanalnetzes beiträgt. Über diese Fälle entscheidet unser
Geschäftsbereich Stadtentwässerung. In allen Fällen muss aber
sichergestellt werden, dass das Regenwasser auf dem Grundstück ohne
Beeinträchtigung der Nachbarn versickern kann. Unter Umständen ist ein
Versickerungsgutachten zu erstellen. Je nach Art der Versickerung ist
eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Darf ich Regenwasser in ein offenes Gewässer an meiner Grundstücksgrenze einleiten?
Der so genannte Anliegergebrauch regelt, dass Grundstücke
unmittelbar an Fließgewässern das anfallende Regenwasser ohne
wasserrechtliche Genehmigungen einleiten dürfen. Mit dem neuen
Landeswassergesetz ist jedoch auch in diesem Fall die wesentliche
Voraussetzung, dass die Kommune auf die Überlassungspflicht für
Regenwasser verzichtet. Sollte aufgrund von hydraulischen Engpässen die
Abkopplung von abflusswirksamen Flächen auch von der Gemeinde gewünscht
sein, kann dem Antrag zugestimmt werden und für die dann am Bachlauf
angeschlossenen befestigten Flächen entstehen keine Regenwassergebühren.








