Regenwasser

Darf Regenwasser für die Toilettenspülung oder Gartenbewässerung genutzt werden? Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um die Grundstücksentwässerung finden Sie hier.

Darf Regenwasser für die Toilettenspülung genutzt werden?
Ja, das Niederschlagswasser kann dazu in Zisternen (unterirdische Wassertanks) aufgefangen werden – unter zwei Voraussetzungen: Die Regenwassernutzungsanlage ist bei uns angemeldet und das aus der Zisterne zur Toilettenspülung entnommene Wasser wird über eine Wasseruhr gemessen. Diese Wasseruhr muss kein amtliches Prüfsiegel besitzen, sondern kann im Baumarkt erworben werden. Die hier gemessene Wassermenge ist als Abwasser zu bezahlen. Im Gegenzug wird pro m³ Regenwassernutzung bei der Toilettenspülung 1 m² abflusswirksame Fläche in Abzug gebracht, da in Arnsberg davon ausgegangen wird, dass im Jahr auf einen m² Grundstücksfläche 1.000 mm = 1 m³ Niederschlag fallen.

Darf Regenwasser für die Gartenbewässerung gespeichert und genutzt werden?
Selbstverständlich darf aus einer Zisterne, wie zuvor beschrieben, Regenwasser entnommen und zur Gartenbewässerung genutzt werden. Diese Wassermengen müssen nur dann über eine Wasseruhr nachgewiesen werden, wenn über den Verbrauch eine Reduzierung der angeschlossenen und gemeldeten versiegelten Fläche beantragt werden soll.

Kann ich Wasser aus dem Frischwassernetz zur Gartenbewässerung nutzen und dann die Abwassergebühren für diese Menge sparen?
Die Nutzung des Trinkwassers zur Gartenbewässerung ist grundsätzlich zulässig. Eine Ermäßigung der Abwassermengen für die dem Kanal nicht zugeführten Wassermengen – hier Wasser für die Gartenbewässerung – ist nur möglich, wenn allein dafür eine gesonderte Wasseruhr installiert worden ist und die Wassermenge die Bagatellgrenzen von 15 m³ pro Jahr überschreitet. Nur in diesem Fall ist für die über 15 m³ hinausgehenden Frischwassermengen ein Abzug der Abwassermengen auf Antrag möglich.

Darf ich ohne weiteres abflusswirksame Flächen vom Kanalnetz abkoppeln, um dadurch Gebühren zu sparen?
Nein! Die Kommune hat gemäß § 53 Landeswassergesetz zunächst das alleinige Recht, das Niederschlagswasser zu sammeln und abzuleiten. Dazu hat die Gemeinde die erforderliche leistungsstarke Kanalisation errichtet und betreibt diese dauerhaft. Nur in besonderen Fällen kann die Kommune den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht für Regenwasser freistellen. Diese Fälle können eintreten, wenn kein Kanal zur Ableitung von Regenwasser vorliegt, wenn die Entwässerungsplanung des betroffenen Gebietes eine dezentrale Regenwasserbeseitigung vorsieht oder wenn aufgrund hydraulischer Engpässe die Abkopplung von Dach- und Hofflächen zur nachhaltigen, dauerhaften Entlastung des Kanalnetzes beiträgt. Über diese Fälle entscheidet unser Geschäftsbereich Stadtentwässerung. In allen Fällen muss aber sichergestellt werden, dass das Regenwasser auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung der Nachbarn versickern kann. Unter Umständen ist ein Versickerungsgutachten zu erstellen. Je nach Art der Versickerung ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Darf ich Regenwasser in ein offenes Gewässer an meiner Grundstücksgrenze einleiten?
Der so genannte Anliegergebrauch regelt, dass Grundstücke unmittelbar an Fließgewässern das anfallende Regenwasser ohne wasserrechtliche Genehmigungen einleiten dürfen. Mit dem neuen Landeswassergesetz ist jedoch auch in diesem Fall die wesentliche Voraussetzung, dass die Kommune auf die Überlassungspflicht für Regenwasser verzichtet. Sollte aufgrund von hydraulischen Engpässen die Abkopplung von abflusswirksamen Flächen auch von der Gemeinde gewünscht sein, kann dem Antrag zugestimmt werden und für die dann am Bachlauf angeschlossenen befestigten Flächen entstehen keine Regenwassergebühren.