Grundstücksentwässerung

Möchten Sie einen Entwässerungsantrag für Ihren Neu-, Um- oder Anbau stellen? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu in kurzen Stichpunkten. Auch Links auf Antragsformulare oder Infobroschüren liefern wir Ihnen mit.

Grundstücksentwässerung und Antragsbearbeitung

Kanalauskunft:
Auskunft über den vorhandenen Kanalbestand erhalten Sie per Post, E-Mail oder Fax. Wird meist  von Architekten oder einem Vermessungsbüro angefordert.

Bauantrag:
Stellungnahme hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks. Bei Grundstücken im planungsrechtlichen Außenbereich wird der Hochsauerlandkreis ebenfalls zur Stellungnahme gebeten.

Entwässerungsantrag:
Ein Entwässerungsantrag wird für alle Neubauten, Anbauten und Umbauten gefordert. Die Frist zur Abgabe liegt bei sechs Wochen. Hier finden Sie den Antrag für den Kanal- und Wasseranschluss mit  zusätzlichen Informationen.

Prüfung des Antrages (vor Baubeginn):
Nach Antragseingang wird dieser auf inhaltliche Vollständigkeit (richtiges Ausfüllen, Vollständigkeit der Planunterlagen) geprüft. (Link auf Rückstausicherung) Ist der Antrag vollständig, wird mittels Planunterlagen oder durch Kamerabefahrung ermittelt, ob ein Hausanschluss vorhanden ist oder erstellt werden muss.

Genehmigung:
Dem Bauherrn wird die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung erteilt. Es wird ihm weiterhin mitgeteilt, ob ein Hausanschluss (HA) vorhanden ist oder nicht. Ist kein HA vorhanden, wird der Bauherr aufgefordert, sich bis spätestens vier Wochen vor Baubeginn mit uns in Verbindung zu setzen, um den HA möglichst zeitnah zu erstellen.

Der Genehmigung ist als Anlage eine Entwässerungsatzung, eine Broschüre, eine Bescheinigung gemäß § 61a Landeswassergesetz (LWG) zur Dichtheitsprüfung der Grundleitungen beigefügt. Die ausgefüllte Bescheinigung gemäß § 61a LWG ist uns unmittelbar nach Durchführung einzureichen.

Hausanschluss:
Ein Hausanschluss wird, falls nicht vorhanden, durch unseren Jahresvertragspartner vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze hergestellt. Dem Grundstückseigentümer entstehen hierduch keine Kosten. Die Leitung von der Grundstücksgrenze zum Gebäude ist vom Bauherrn auf seine Kosten zu erstellen.

Anschluss des Grundstücks:
Der Anschluss der Grundstücksentwässerung wird in offener Bauweise durch uns abgenommen.

Dichtheitsprüfung (mehr zum Thema hier)

Neubau: Dichtheitsprüfung muss sofort durchgeführt werden.
Bestand: Dichtheitsprüfung muss bis 31.12.2015 durchgeführt werden. In Wasserschutzzonen gilt eine verkürzte Frist.
Information und Beratung hinsichtlich der vorhandenen Entwässerungsleitungen und der bevorstehenden Dichtheitsprüfung durch ein entsprechendes Unternehmen.

Rückstausicherung (mehr zum Thema hier)

Immer wieder kommt es nach heftigen Gewitterregen zu Überflutungen von Kellern und anderen tief gelegenen Räumen. Dies liegt meist daran, dass die betroffenen Gebäude nur ungenügend gegen Rückstau gesichert oder vorhandene Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. Lesen Sie hier, warum Rückstau aus dem Kanalnetz nicht immer zu vermeiden ist und wie Sie sich effektiv gegen Rückstau schützen können und was für Maßnahmen sinnvoll sind.

Geothermiebohrung auf privaten und gewerblichen Grundstücken 

Bei einer Geothermiebohrung fällt Bohrwasser an, welches in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Die Einleitung des Bohrwassers wird bei uns beantragt. Die Abrechnung der eingeleiteten Bohrwassermenge erfolgt über die Schmutzwassergebühr.

Schicken Sie uns Ihren Antrag einfach per Email, Fax oder Post. (Antrag zur Einleitung des Bohrwassers in das öffentliche Kanalnetz)

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 

Für Grundstücke in Außengebieten kann der Anschluss an die öffentliche Kanalisation sowohl für den Grundstücksbesitzer als auch für den Entwässerungsbetrieb aufgrund überlanger und technisch aufwändiger Abwasserleitungen unwirtschaftlich sein. Sollte die Bebauung in Außengebieten ansonsten baurechtlich genehmigungsfähig sein, ist bei der Unteren Wasserbehörde des Hochsauserlandkreises ein Antrag auf Genehmigung zum Bau einer Kleinkläranlage (biologische Behandlungsanlage) zur Behandlung der auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwässer zu stellen. Die Stadtentwässerung erstellt zum Bauvorhaben eine entsprechende Stellungnahme und wird auf eigenen Antrag hin von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit. In der Folge obliegt dem Entwässerungsbetrieb die Überwachung der regelmäßigen Entsorgung sowie die Prüfung des baulichen Zustandes der Kleinkläranlagen (Gruben). Die Ausfuhr erfolgt gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Arnsberg und Anweisungen des Systemherstellers.

In Sonderfällen, bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (z.B. Schutzhütten, Vereinsheimen, etc.) im Außengebiet, ist der Einbau einer abflusslosen Grube erforderlich. Diese ist bei der Stadtentwässerung zu beantragen und wird von dort genehmigt. Die Ausfuhr dieser Gruben erfolgt nach Bedarf.

Selbstauskunft  über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr

Für die Ermittlung der bebauten bzw. befestigten Grundstücksfläche  benötigen wir Ihre Mithilfe. Hat sich die kanalwirksame Grundstücksfläche um mehr als 10m² verändert?
Zum Beispiel durch Abriss, Neu- oder Umbauten?

Bitte prüfen Sie Ihre kanalwirksame Grundstücksfläche. Wir benötigen Ihre Selbstauskunft für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr.

Bitte senden Sie uns das Formular Selbstauskunft über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr unterschrieben per Post, E-Mail oder Fax zurück oder geben Sie das Formular einfach an unserem Firmensitz im Niedereimerfeld oder jeder Dienststelle der Stadt Arnsberg ab.

 

Benötigen Sie weitere Informationen? Sprechen Sie uns an:

Joachim Buchholzki

Tel. 02932 / 201-3483
Fax 02932 / 201-773483
E-Mail j.buchholzki@stadtwerke-arnsberg.de

Holger Wiermer
Tel. 02932 / 201-3491
Fax 02932 / 201-773491
E-Mail h.wiermer@stadtwerke-arnsberg.de