Häufig gestellte Fragen zur Dichtheitsprüfung

Hier möchten wir allen Grundstückseigentümern eine Hilfestellung bei der Umsetzung des §61a LWG geben und häufig gestellte Fragen beantworten:


   

Was fordert der Gesetzgeber vom Grundstückseigentümer?
Die unterirdisch verlegten Abwasserleitungen, durch die Schmutzwasser abgeleitet wird, müssen auf Dichtheit untersucht und im Schadensfall saniert werden. Zu diesen Entwässerungsleitungen zählen der Bereich zwischen Haus und Grundstücksgrenze sowie sämtliche Leitungen, die entlang der Hauskanten oder unter der Kellerbodenplatte unterirdisch verlegt worden sind. Leitungen, die nur Niederschlagwasser führen, müssen nicht untersucht werden.

Was fordert der Gesetzgeber vom Grundstückseigentümer?

Was fordert der Gesetzgeber vom Grundstückseigentümer?

Wann muss die Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?
Eine Dichtheitsprüfung der unterirdischen Abwasserleitungen ist bei Neubauten grundsätzlich vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Bei An- und Umbauten gilt das Gleiche, wobei dann auch die bestehende Kanal-Altsubstanz überprüft werden muss.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.

Die Stadt Arnsberg muss wegen der gesetzlichen Vorgaben in einer gesonderten Satzung abweichende Zeiträume für die Dichtheitsprüfung festlegen, wenn für Stadtbezirke oder begrenzte Bereiche ein Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept vorliegt und in diesem Zuge auch der öffentliche Kanal saniert wird, wenn die Gebäude in Wasserschutzzonen liegen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden (bei häuslichem Abwasser) oder wenn die Gebäude in Wasserschutzzonen liegen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden (bei gewerblichem/industriellem Abwasser). Frühere Fristen für bestimmte Ortslagen legt die gesonderte Satzung der Stadt Arnsberg fest.

Wann muss die Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?

Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?
Die privaten Grundleitungen werden zunächst von einer Revisionsöffnung im Haus oder von einem Revisionsschacht auf dem Grundstück aus gereinigt. Dazu eignet sich der Einsatz einer Hochdruckspüldüse.

  1. Das gesamte schmutzwasserführende Leitungsnetz wird mit einer Spezialkamera durchfahren und auf Schäden untersucht. Dokumentierte Schäden werden lokalisiert und repariert.
  2. Das gesamte private Kanalnetz wird einer Druckprüfung mit Luft oder Wasser unterzogen.
  3. Abschließend werden die Ergebnisse ausgewertet und dokumentiert. Das Prüfprotokoll über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung dient als Nachweis und muss dem Entwässerungsbetrieb vorgelegt werden, wenn dieser es verlangt.

Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?

Wer macht was?
Wir beraten die Grundstückseigentümer bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfung im Vorfeld über die rechtlichen Aspekte, die technischen Möglichkeiten und die zu erwartenden Kosten.

Für die Umsetzung der Arbeiten sollte von den Grundstückseigentümern ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dieser organisiert die Reinigung und Kamerabefahrung der privaten Leitungen, prüft und wertet die Ergebnisse der Befahrung aus, stellt die notwendigen Sanierungsarbeiten zusammen, überwacht die Durchführung der Sanierung und kontrolliert die abschließende Dichtheitsprüfung.

Für die Organisation und Durchführung der Gesamtmaßnahme ist ein möglichst genauer Plan über den Verlauf der privaten unterirdischen Abwasserleitungen sehr hilfreich und eine wichtige Arbeitsgrundlage.

Diese Unterlagen befinden sich oft bei den privaten Bauakten wie zum Beispiel der Baugenehmigung. Sollte dort nichts zu finden sein, so können wir im Stadtarchiv suchen. Bleibt die Suche ohne Erfolg, muss auf der Grundlage der vor Ort festgestellten Leitungsführung im Haus das Kanalnetz aufgenommen und so genau wie möglich kartiert werden. Alternativ ist der Einsatz spezieller Techniken zur Lokalisierung der Leitungsführung mittels Sender- und Empfängereinheiten denkbar, aber teuer.

Was kostet das?
Es können keine Pauschalpreise genannt werden. Die Kosten hängen von der Länge, dem Zustand und der Zugänglichkeit des zu untersuchenden Netzes ab.

Die mittleren Kosten der TV-Inspektion mit vorhergehender Hochdruck-Reinigung der Abwasserleitungen liegen bei rund 300 bis 500 Euro pro Grundstück.

Die Kosten der Dichtheitsprüfung bewegen sich in einer Spanne von 150 bis 300 Euro je Grundstück und Prüfung.

Sollten Reparaturen notwendig sein, hängen die Kosten von Schadensart und -umfang ab. Neben dem aufwändigen Freilegen möglicher Schäden unter der Bodenplatte sind heute verschiedene Sanierungsmethoden auf dem Markt, die im Einzelfall kostengünstiger sein können und zudem erheblich schneller und ohne Aufbrüche durchgeführt werden.

Der Einsatz eines Sachverständigen ist unbedingt zu empfehlen, da nur durch eine unabhängige Betreuung der Arbeiten eine technisch einwandfreie und wirtschaftlich vertretbare Lösung erzielt werden kann.

Deutliche Kostenreduzierungen sind zu erwarten, wenn sich mehrere Nachbarn zusammentun und die erforderlichen Arbeiten gemeinsam durchführen lassen. Allein bei An- und Abfahrtskosten der unterschiedlichen Dienstleister sind Einsparungen in Höhe von mehreren 100 Euro pro Grundstück möglich.

Prüfen Sie auch, ob Ihre Gebäudeversicherung die Kosten für die Beseitigung von Schäden abdeckt.

Ergänzender Hinweis:

Die KfW-Bankengruppe (www.kfw-foerderbank.de) hat darauf hingewiesen, dass sie Kredit-Programme zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen (§ 61 a LWG NRW) und zur Sanierung von privaten Abwasserleitungen aufgelegt hat.

Im KfW-Programm „Wohnraum modernisieren - Standard" (Programmnummer 141) sind sowohl die Förderung der Dichtheitsprüfung als auch die Sanierung von Abwasserkanälen grundsätzlich förderfähig.

Wichtig ist, dass der Antrag vor Maßnahmenbeginn bei der Hausbank zu stellen ist.

Weitere INFORMATIONEN finden Sie unter:

KFW: Wohnraum modernisieren (141)
KFW: Merkblatt zum Programm 141

Der §61a Landeswassergesetz NRW
Der §61a Landeswassergesetz NRW und §161 haben folgenden Wortlaut:

Absatz 1:
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.

Absatz 2:
Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

Absatz 3:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
(2) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.
(3) Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen.
(5) Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer des Grundstücks, in dem die Leitungen verlegt sind, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

Absatz 4:
(1) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.Dezember 2015 durchgeführt werden.

Absatz 5:
(1) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

(2) Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

(3) Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

Absatz 6:
Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.

Absatz 7:
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des §61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

§161 Landeswassergesetz sagt:
Ordnungswidrig handelt unbeschadet nach §41 Wasserhaushaltsgesetz und des §15 des Abwasserabgabengesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig (14a) Abwasserleitungen nicht in der nach §61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach §61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Direktlink zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Wo finden Sie Sachverständige?
Direktlink zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Suche nach Sachkundigen für Dichtheitsprüfungen privater Haushalte

Als weitere Entscheidungshilfe auf der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen finden Sie hier eine Checkliste zum Dichtheitsnachweis sowie das Musterdeckblatt einer Dichtheitsbescheinigung.

"Schützen Sie sich vor unseriösen Firmen ('Kanalhaie')! Bei den 'Kanalhaien' arbeiten oftmals Drückerfirmen und Kanaldienstleistungsunternehmen zusammen und versuchen über schnelle Haustürgeschäfte Verträge abzuschließen. An die vermeintlich sehr günstigen Angebote schließen sich häufig enorme Sanierungskosten an, die oft überteuert oder sogar unnötig sind. Es besteht kein Grund zur Eile!  Vergleichen Sie in Ruhe die Preise der Fachfirmen!
Unser Rat: Schließen Sie keine Verträge an der Haustür ab! Kommen Sie zu uns oder rufen Sie uns an, wenn Sie von derartigen Firmen angesprochen werden."

Wie machen das andere Städte und Gemeinden in NRW?
Hier finden Sie weitere Informationen aus anderen Städten und Gemeinden in NRW:
www.dichtheitspruefung.tv

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